Satzung 

„Die Stimme aus der Praxis!“

 

§1 Verein KiTa-Fachkräfte Sachsen/Sachsen-Anhalt

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Verein KiTa-Fachkräfte Sachsen/ Sachsen-Anhalt -Die Stimme aus der Praxis“(e.V.).

 

Er hat seinen Sitz in Dresden, Gottfried-Keller-Str. 3, 01157 Dresden.

 

Der Verein ist in der Bundesrepublik Deutschland tätig.

 

Es können regionale Untergruppen gebildet werden.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Vereinszweck

 

Die Mitglieder des Vereines sind KiTa- Fachkräfte aus den Bereichen Krippe, Kita, Horten und anderen Einrichtungen für die Kindertagesbetreuung.

 

Wir setzen uns für die Verbesserung der KiTa- Rahmenbedingungen nach wissenschaftlich, begründeten Mindestanforderungen ein. Dabei beziehen wir uns auf die Arbeitsbedingungen, wie Personalschlüssel, Gruppengrößen, räumliche Voraussetzungen, die Arbeitsqualität, wie Zusammenarbeit zwischen Träger-Leitung-Fachkräfte, gesundheitsfördernde Angebote für das Personal und die Ausbildungsbeschaffenheit, sowie die Transparenz und Mitbestimmung bei der Aufschlüsselung von finanziellen Einnahmen und Ausgaben auf kommunaler- und Landesebene.

 

Als KiTa-Fachkräfte wollen wir am politischen Diskurs beteiligt werden und bei politischen Entscheidungsprozessen über Rahmenbedingungen mitwirken können.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit

vor allem im Sozial Network.

 

„Als Stimme aus der Praxis“ informieren und diskutieren wir über Themen aus dem KiTa Alltag, hinterfragen aktuelle Grundlagen und fordern verbesserte Rahmenbedingungen, die gemeinsam mit den Mitgliedern, aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen und durch Umfragen bei Eltern und Personal entwickelt wurden. Dementsprechend ist es unser Anliegen in Kooperation mit den Eltern und Fachpersonal zu treten, um die Möglichkeit der Mitbestimmung  bei der Verbesserung pädagogischer Qualität zu schaffen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

 

 

 

 

§3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbands.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede beschränkt und  unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden, die als KiTa-Fachkraft arbeitet oder als Kita-Fachkraft gearbeitet und dadurch praktische Erfahrungen gesammelt hat. Auch Fachkräfte aus dem Arbeitsfeld der frühpädagogischen Bildung (zum Beispiel KiTa- Fachberatungen, Lehrkräfte aus Fachschulen für Sozialpädagogik oder von frühpädagogischen Studiengängen), sowie Auszubildende aus dem Arbeitsfeld der frühpädagogischen Bildung sind als Mitglieder willkommen.

 

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Wird der Antrag abgelehnt, so ist dies dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen.

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Das Kalenderjahr des Beitritts löst die Beitragspflicht für das aktuelle Kalenderjahr aus. Die Beiträge werden über SEPA- Lastschriftmandat eingezogen.

 

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung, zur Vorstandswahl, alle 2 Jahre überprüft und angepasst. Die Höhe ist dem aktuellen Mitgliederbeschluss zu entnehmen.

 

Die Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung des ersten Beitrages rechtswirksam.

 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

 

Bei groben Verletzungen der Verbandspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedbeitrags trotz Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

 

§5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, die Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Folgejahres statt.

 

Der Vorstand kann aus aktuellem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer verfasst. Ist dieser nicht anwesend, so wird durch die Mitgliederversammlung ein Protokollführer bestimmt.

 

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

 

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, oder Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer oder Protokollführer unterzeichnet.

 

Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern per Mail zur Verfügung gestellt.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

ü  Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung

ü  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den  

Verbandshaushalt

ü  Verwendung von Spenden aus dem laufenden Jahr

ü  Planung von Festen, Demonstrationen und Teilnahme an öffentlichen Auftritten

ü  Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

ü  Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte

 

§5a Onlinemitgliederversammlung

 

Abweichend von §32 Absatz 1 Satz1 des BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, oder sollen (Onlinemitgliederversammlung).

 

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Onlinemitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung solcher Mitgliederversammlungen beschließen, die sicherstellen, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. durch die Zustellung einen individuellen Login)

 

Die „Geschäftsordnung für Onlinemitgliederversammlungen“ ist kein Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hier in einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

 

 

 

Abweichend von §32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig (schriftliche Beschlussfassung) wenn

-          Alle Mitglieder in Textform (E-Mail, Brief) beteiligt wurden

-          Bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (E-Mail, Brief) abgegeben hat und

-          Der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde

 

Liegt der Rücklauf unter der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des beschlussfassenden Gremiums, so entscheidet der Vorstand über den Antrag, sofern nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung begründet ist.

 

Die sonstigen Bedingungen der Onlinemitgliederversammlung und der schriftlichen Beschlussfassung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine Onlinemitgliederversammlung oder schriftliche Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

 

 

§6 Der Vorstand

 

Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26BGB besteht aus mindestens drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellv. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

 

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

 

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

 

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

 

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.

 

Für die Vorstandswahlen gilt folgende Regelung: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) acht Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und Vorschläge zu Satzungsänderungen mitzuteilen.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

 

§7 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Verbandsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.

 

 

§8 Auflösung/ Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Das Vermögen des Vereins wird zu gleichen Teilen an

 

Kinderhospiz Bärenherz

Kees’scher Park 3

04416 Markkleeberg

 

und

 

Ambulanter Kinderhospizdienst

Hospiz am St. Elisabeth- Krankenhaus Halle gGmbH

Heinrich- Pera- Straße 25

06110 Halle.

 

gestiftet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlossen mit Gründungsversammlung vom 26.06.2021, geändert durch Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 08.06.2024